Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 / 5 In Erwägung, – dass die A._____ mit Sitz in O.1._____ (nachstehend: Gläubigerin) beim Regionalgericht Albula am 10. März 2023 gegen B._____ (nachfolgend: Schuldner) ein Arrestgesuch für eine Forderung im Betrag von CHF 1'680'315.85 stellen liess, – dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula den Arrest bewilligte und am
15. März 2023 zuhanden des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) einen den Anträgen der Gläubigerin entsprechenden Arrestbefehl erliess, – dass der Arrestschuldner wie auch die C._____ als Drittansprecherin gegen den Arrestbefehl Einsprache erhoben, – dass die Gläubigerin in Prosequierung des Arrests beim Betreibungsamt Albula am 25. April 2023 den Betrag von CHF 1'680'315.85 in Betreibung setzen liess (Betreibung Nr. Z.1._____), – dass der Schuldner gegen den am 4. Mai 2023 ausgestellten Zahlungsbefehl, der ihm am 11. Mai 2023 zugestellt wurde, Rechtsvorschlag erhob und die Einrede mangelnden neuen Vermögens geltend machte und zugleich erklärte, die Forderung nicht zu bestreiten, – dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula den Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 3. August 2023, mitgeteilt am 10. August 2023 (Proz. Nr. 335- 2023-51), nicht bewilligte und zudem feststellte, der Schuldner verfüge über neues Vermögen im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung und es bestehe in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts Albula kein Rechtsvorschlag, – dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula mit Entscheid vom
15. November 2023, mitgeteilt am 6. Dezember 2023, die Arresteinsprachen guthiess und den Arrestbefehl mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des Entscheids aufhob, – dass das Kantonsgericht von Graubünden eine von der Gläubigerin gegen diesen Entscheid eingelegte Beschwerde am 22. August 2024 abwies (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 114 vom 20. August
2024) und dieser Entscheid in der Folge vom Bundesgericht geschützt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2024 vom 24. April 2025),
E. 3 / 5 – dass die Gläubigerin am 31. Juli 2024 beim Betreibungsamt Albula in der Betreibung Nr. Z.1._____ das Fortsetzungsbegehren stellen liess (Datum Eingang am 2. August 2024), – dass sie gleichzeitig die Sistierung des Betreibungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Arrestbefehl beantragte und ausführte, es sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über den Arrestbefehl mit der Pfändung zuzuwarten, – dass das Betreibungsamt Albula das Gesuch um Sistierung der Pfändung mit Verfügung vom 12. August 2024 abwies, – dass die Gläubigerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) hiergegen am
23. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung beantragte, – dass das Betreibungsamt Albula in Wiedererwägung der Verfügung vom
12. August 2024 das Fortsetzungsbegehren am 2. September 2024 mit der Begründung zurückwies, die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG, sei nicht eingehalten worden und die an den Schuldner zugestellte Pfändungsankündigung aufhob, – dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. September 2024 am
12. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (ab. 1. Januar 2025 Obergericht des Kanton Graubünden) erhob, welches diese mit Entscheid vom 22. Januar 2025 abwies (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 24 81 vom 22. Januar 2025), – dass das in der Folge angerufene Bundesgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2025 guthiess, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2025 aufhob und das Betreibungsamt Albula anwies, in der Betreibung Nr. Z.1._____ dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu geben und unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2025 vom 25. November 2025), – dass die Pfändung in der Betreibung Nr. Z.1._____ zwischenzeitlich vollzogen wurde, – dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 auf Anfrage des Obergerichts erklärte, an der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung nicht mehr festzuhalten (act. A.4),
E. 4 / 5 – dass die Beschwerde demnach gegenstandslos geworden und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos ist und Parteientschädigungen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden; die Kosten folglich beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebV SchKG [SR 281.35]),
E. 5 / 5 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 16. Januar 2026 mitgeteilt am 16. Januar 2026 Referenz SBK 24 71 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jodok Wicki und/oder Rechtsanwalt Emanuel Thaler, CMS von Erlach Partners AG gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger Bär & Karrer AG Gegenstand Sistierung des Betreibungsverfahrens Anfechtungsobj. Verfügung des Betreibungs- und Konkursamt der Region Albula vom 12. August 2024
2 / 5 In Erwägung, – dass die A._____ mit Sitz in O.1._____ (nachstehend: Gläubigerin) beim Regionalgericht Albula am 10. März 2023 gegen B._____ (nachfolgend: Schuldner) ein Arrestgesuch für eine Forderung im Betrag von CHF 1'680'315.85 stellen liess, – dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula den Arrest bewilligte und am
15. März 2023 zuhanden des Betreibungs- und Konkursamts der Region Albula (nachfolgend: Betreibungsamt Albula) einen den Anträgen der Gläubigerin entsprechenden Arrestbefehl erliess, – dass der Arrestschuldner wie auch die C._____ als Drittansprecherin gegen den Arrestbefehl Einsprache erhoben, – dass die Gläubigerin in Prosequierung des Arrests beim Betreibungsamt Albula am 25. April 2023 den Betrag von CHF 1'680'315.85 in Betreibung setzen liess (Betreibung Nr. Z.1._____), – dass der Schuldner gegen den am 4. Mai 2023 ausgestellten Zahlungsbefehl, der ihm am 11. Mai 2023 zugestellt wurde, Rechtsvorschlag erhob und die Einrede mangelnden neuen Vermögens geltend machte und zugleich erklärte, die Forderung nicht zu bestreiten, – dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula den Rechtsvorschlag mit Entscheid vom 3. August 2023, mitgeteilt am 10. August 2023 (Proz. Nr. 335- 2023-51), nicht bewilligte und zudem feststellte, der Schuldner verfüge über neues Vermögen im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung und es bestehe in der Betreibung Nr. Z.1._____ des Betreibungsamts Albula kein Rechtsvorschlag, – dass der Einzelrichter des Regionalgerichts Albula mit Entscheid vom
15. November 2023, mitgeteilt am 6. Dezember 2023, die Arresteinsprachen guthiess und den Arrestbefehl mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des Entscheids aufhob, – dass das Kantonsgericht von Graubünden eine von der Gläubigerin gegen diesen Entscheid eingelegte Beschwerde am 22. August 2024 abwies (Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 23 114 vom 20. August
2024) und dieser Entscheid in der Folge vom Bundesgericht geschützt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_650/2024 vom 24. April 2025),
3 / 5 – dass die Gläubigerin am 31. Juli 2024 beim Betreibungsamt Albula in der Betreibung Nr. Z.1._____ das Fortsetzungsbegehren stellen liess (Datum Eingang am 2. August 2024), – dass sie gleichzeitig die Sistierung des Betreibungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Arrestbefehl beantragte und ausführte, es sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über den Arrestbefehl mit der Pfändung zuzuwarten, – dass das Betreibungsamt Albula das Gesuch um Sistierung der Pfändung mit Verfügung vom 12. August 2024 abwies, – dass die Gläubigerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) hiergegen am
23. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und die Aufhebung der vorerwähnten Verfügung beantragte, – dass das Betreibungsamt Albula in Wiedererwägung der Verfügung vom
12. August 2024 das Fortsetzungsbegehren am 2. September 2024 mit der Begründung zurückwies, die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG, sei nicht eingehalten worden und die an den Schuldner zugestellte Pfändungsankündigung aufhob, – dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 2. September 2024 am
12. September 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (ab. 1. Januar 2025 Obergericht des Kanton Graubünden) erhob, welches diese mit Entscheid vom 22. Januar 2025 abwies (Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden SBK 24 81 vom 22. Januar 2025), – dass das in der Folge angerufene Bundesgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 25. November 2025 guthiess, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 22. Januar 2025 aufhob und das Betreibungsamt Albula anwies, in der Betreibung Nr. Z.1._____ dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin Folge zu geben und unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_94/2025 vom 25. November 2025), – dass die Pfändung in der Betreibung Nr. Z.1._____ zwischenzeitlich vollzogen wurde, – dass die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2026 auf Anfrage des Obergerichts erklärte, an der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung nicht mehr festzuhalten (act. A.4),
4 / 5 – dass die Beschwerde demnach gegenstandslos geworden und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass der Abschreibungsentscheid in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 16 Abs. 6 OGV [BR 173.010]), – dass das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos ist und Parteientschädigungen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden; die Kosten folglich beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 GebV SchKG [SR 281.35]),
5 / 5 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]